Es gibt zwei grundlegende Arten von Beglaubigungen, die beide der Rechtssicherheit und dem Konsumentenschutz dienen:
Die beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) ist die Bestätigung durch
dass die Kopie einer Urkunde mit dem Original übereinstimmt.
Mit Beglaubigung der Unterschrift (öffentliche Beglaubigung) auf einer Privaturkunde bestätigen die Notarin/der Notar bzw. das Bezirksgericht, dass die Unterschrift einer bestimmten Person echt ist, also von der Person stammt, die vor einer Notarin/einem Notar bzw. vor dem Bezirksgericht unterschrieben oder ihre Unterschrift anerkannt hat.
Über die Richtigkeit der unterschriebenen Privaturkunde, also über deren Inhalt, werden dabei keine Feststellungen getroffen.
Beglaubigungen im internationalen Rechtsverkehr werden Legalisation genannt.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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